In den vergangenen Tagen ging es im Netz mal wieder um die Frage, welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten für Schriften bzw. Fonts bestehen. Auch ich beschäftige mich – nicht nur berufsbedingt – mit dieser Frage und möchte nachfolgend meine Interpretation dieses komplizierten Themas in komprimiertest möglicher Form zusammenfassen. Ich bitte dabei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt, lediglich um die Interpretation der Situation eines Menschen, der sich über Jahre hinweg immer wieder intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hat.
Zunächst einmal überrascht, dass die Rechtsprechung Schwierigkeiten hat, den aufwändigen Entstehungsprozess von Schriften, vor allem aber die gestalterischen Leistungen der Designer zu verstehen und anzuerkennen. So wird Schriften in einem Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2000 (Aktenzeichen 28 O 133/97) im Allgemeinen der Urheberrechtsschutz als Werk der bildenden oder der angewandten Kunst abgesprochen, unter bestimmten Voraussetzungen wiederum in ihrer Eigenschaft als Software zugesprochen.
Einige wichtige Schutzmechanismen haben sich aber doch herauskristallisiert. Einen möglichst wirksamen Schutz erzielen Schriftgestalter und -hersteller in der Regel über deren kombinierten Einsatz.